Mit 60 km/h und hupend durch die 30er Zone in Waldwimmersbach. Obwohl die Straße komlett frei ist, schafft der (die? das?) es nicht, geradeaus zu fahren. Hier sollte man auch mal Rauschmittelkontrollen anregen.
Waldwimmersbach – Abwinken & Durchfahren
Mit 60 km/h und hupend durch die 30er Zone in Waldwimmersbach. Obwohl die Straße komlett frei ist, schafft der (die? das?) es nicht, geradeaus zu fahren. Hier sollte man auch mal Rauschmittelkontrollen anregen.
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Wo ist das Video von gestern Abend als die Feuerwehr mit Blaulicht und Martinshorn weit über den Geräuschpegel hinhaus und mit über 70 km/h durch die 30 km Zone gerast ist ? Hab mich schon so darauf heute morgen gefreut 🙁 … Schade … bin ein bisschen enttäuscht 🙁
Da braucht jemand die Hilfe der Feuerwehr und Sie machen sich darüber lustig. Das ist armseelig.
Armseelig …. Zynisch … Bissig .. Spöttisch … Gemein … Frech …genau !!!
Ja da haben wir was gemeinsam , das stimmt 🙂
Nur so werden wie du wollte ich nie .. du armes Würstchen …. oh das ist glaube ich schon wieder eine Beleidugung .. Entschuldigung ..natürlich …. sonst werden die Behöreden wieder beschäftigt mit so unnötigemKram, die haben ja nix anderes zu arbeiten 🙁 als sich um solche Hühnerkacke zu kümmern.
Versuchte Körperletzung, Nötigungen, Sachbeschädigungen, Steuerhinterziehung, Lärmbelästigung und eben Beleidigungen. Mit was für unnötigem Kram sich die Behörden doch rumschlagen müssen. Dabei hat man mit den Bürgerwehren doch schon genug Ärger.
So wollte ich eben nicht werden. Da mache ich doch erstmal darauf aufmerksam, was hier versäumt wurde. So können Leute wie Du es eben nicht mehr abstreiten, dass es so ist. Gern hätte ich darauf verzichtet aber anders schein man hier kein Gehör zu bekommen.
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2. eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3. eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4. eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2. sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.
(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.
Bitte nicht canceln oder kürzen !!! Wie es so gerne gemacht wird das es passt
Da sind wir doch auf dem gleichen Informationsstand. Nach § 201a darf ich also Aufnahmen machen, denn dagegen verstoße ich nicht.
Das soll mal das Landesamt für Datenschutz dann beurteilen und entscheiden ….
Denn dann verstehe ich die Diskussionen mit Kameraüberwachung an gefährdeten öffentlichen Plätzen nicht …. wenn es Privatleute dürfen ?
[Text durch Administrator gekürzt, weil eine Straftat angekündigt wurde]
Lesen oder vorlesen lassen.
Wann ist Videoüberwachung zulässig?
“§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen”
Wie behindert sind eigentlich die Waldwimmersbacher? Die Kamera filmt euch also aufm Klo? Höchstpersönlichen Lebensbereichs ist ja wohl nicht die Hauptstrasse durch Lobbach. Persönlich ist eure Wohnung und dort sollte man mal so einen Terror machen wie einige bekannte Idioten auf der Strasse. Warum macht man gegen die nicht mal was? Deine Kamera stört mich immer weniger.
Der Artikel ist zwar schon älter aber kein wenig weniger aktuell.
Wenn jeder von denen Dreck anstecken hat, beginnt natürlich keiner, mit Schlamm zu werfen. Oder wie heisst das Sprichwort: “Wer ein Grashaus betreibt, sollte die richtigen Freunde bezahlen.”