Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Fahrerflucht)

beim Rasen Spiegel abfahren und weiterfahren

 

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Daher wird das für die Fahrerflucht geltende Strafmaß auch im Strafgesetzbuch (StGB) reglementiert. In § 142 StGB wird zunächst beschrieben, wann ein Unfallbeteiligter überhaupt eine Fahrerflucht im strafrechtlichen Sinn begeht. Das ist nämlich dann der Fall, wenn sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen

Wie man eine Anzeige wegen Fahrerflucht umgehen kann ist sehr einfach. Das Wichtigste bei der Sache ist: NICHTS machen und abwarten. Es gibt zwei Möglichkeiten, was passieren kann.

  1. Möglichkeit: Keiner hat es gesehen, keine Zeugen, Fall erledigt.
  2. Möglichkeit: Die Polizei kommt vorbei und stellt Fragen. “Waren Sie als Fahrer an diesem oder jenen Datum hier oder da unterwegs, und so weiter …” Falls man etwas repariert hat, weiss man nicht, wie das passiert ist.

Wer nichts zu verbergen hat, kann ehrlich antworten, dass er hier oder auch dort gewesen sein könnte. Aber von einem abgefahrenen Spiegel oder einer Schramme weiss man nichts.

Kopfhörer mit LAUTER Musik

Und nun zur wichtigen Aussage: “Ich höre immer laut Musik über Stereokopfhörer beim Fahren. Ich habe nichts gehört, sonst wäre ich nicht weitergefahren. Es tut mir leid, wenn da was passiert ist. Für den Schaden komme ich selbstverständlich auf.”

 

Folgen? Keine.
Folgen? Keine.
Ordnungswidrigkeit statt Strafanzeige

Klar, so ganz ohne Konsequenzen geht es nicht ab. Zuerst einmal muss man den Schaden bezahlen. Dann kommt noch ein Bußgeld von 10 Euro wegen den Kopfhörern. Kein Strafverfahren, keine Punkte, kein Fahrverbot. Fertig, das war’s.

Das Ganze ist durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg im konkreten Fall eines abgefahrenen Außenspiegel 2015 so entschieden worden. Die Verfahrensnummer dazu gibt es auf Anfrage hier am Blog. (Beitrag dazu)

Baby auf dem Gehweg von Motorroller fast aus der Hand gefahren

Ich konnte mit meinem Neugeborenen gerade eben noch ins Grundstück zurücktreten, bevor mich ein Rollerfahrer auf dem Gehweg umgefahren hätte. Er selbst hat noch nicht mal gebremst.

Totes Baby, na und? Die Gemeinde interessiert das nicht. Die Straßenverkehrsbehörde auch nicht. Die Polizei macht nichts dagegen. Ab wann darf ich Selbstjustiz üben?

Update 29.11.16:
Staatsanwaltschaft Heidelberg zu Anzeige wegen Nötigung, Lärmbelästigung und Verkehrsgefährdung (Staatsanwaltschaft Heidelberg 530 Js 17863/16):

Verfahren nach § 170 Abs 2 StPO eingestellt. “Aufgrund der sich widersprechenden Angaben der Beteiligten lässt sich nicht feststellen, wie sich der Vorgang tatsächlich zugetragen hat. Es steht letztlich Aussage gegen Aussage, ohne dass einer der Aussagen von vornherein ein erhöhter Beweiswert zukommt und den Aufschluss über das tatsächliche Geschehen geben könnten; andere objektive Beweismittel sind nicht vorhanden. Unter diesen Umständen ist für die Erhebung einer öffentlichen Klage kein Raum.” Ein Rechsbehelf fehlt.

Der Fahrer hat alles richtig gemacht. Dass er über den Gehweg fährt ist richtig. Dass er alles abstreitet ist auch richtig. Die Anzeige wegen Nötigung wird von der Staatsanwältin in ihrer Einstellungserklärung nicht mal erwähnt.

Beschwerde einlegen und nochmals auf die Videos hinweisen. Dieser Fahrer hat zwischenzeitlich versucht das Verfahren dadurch zu “beeinflussen”, dass er nachts um unser Grundstück fährt und hupt, uns bedroht und belästigt. Auch davon habe ich Videos. Nichts davon wird im Beschluß erwähnt. Zumindest obiges Video sollte doch schon für die Verkehrsgefährdung reichen.