Verfahrensfreie Bauvorhaben

nicht schwindelfrei: Gemeinde Lobbach
nicht schwindelfrei: Gemeinde Lobbach

 

Wieder mal versucht die Gemeinde Lobbach, sich nicht an geltende Gesetze zu halten. Diesmal das Baurecht. So ruft sie das Baurechtsamt (selbstverständlich auf Steuerzahlerkosten) an, um verfahrensfreie Bauvorhaben zu sabotieren.

Irgendwann Ende 2018 steht eine Frau vor unserem Grundstück und in unserem Grundstück. Sie misst unsere neue Grenzbebauung ab. Misst innen, misst außen, ließt noch einmal ihre Notizen, misst nochmal und nochmal. Irgendwas scheint da nicht zu stimmen. Ich nehme meine Tochter und gehe mal raus, um der Frau meine Hilfe anzubieten.

Auf Antrag der Gemeinde Lobbach

Sie kommt vom Baurechtsamt. Die Gemeinde Lobbach hat das Amt über unseren scheinbar unrechtmäßigen Bau informiert. Die Unrechtmäßigkeit kann die Frau vom Baurechtsamt im Moment nicht finden, sagt sie mir. Nach der momentanen Einschätzung, sie muss den Bebauungsplan allerdings nocheinmal einsehen, ist unser Bau nicht zu bemängeln und verfahrensfrei. Sie fragt mich, warum die Gemeinde das nicht gewusst haben könnte? Ganz einfach, weil sie mich nicht gefragt hat.

Wieder ein Mobbingversuch

Für mich ist klar, da versucht die Gemeinde Lobbach wieder, uns von Amts wegen zu belästigen und zu diffamieren. Immerhin werfen wir der Gemeinde und einigen derer Vertreter, eben wegen solcher Vorfälle, nachweislich diverse Rechtsverstöße vor, auch Amtsmissbrauch ist dabei nichts Neues. Anstatt das abzustellen, verfängt diese sich immer weiter. Dass es in Lobbach diverse Bebauungen gibt, die keine Genehmigung haben ist auch klar. Immerhin ist in einer Vetternwirtschaft auch das Baurecht nicht für alle gleich.

 

Zur Info vom Serviceportal BW: verfahrensfreie Bauvorhaben

  • Gebäude ohne Aufenthaltsräume, Toiletten oder Feuerstätten, wenn die Gebäude weder Verkaufs- noch Ausstellungszwecken dienen, im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt

  • Terassenüberdachungen bis 30 Quadratmeter, offener Bau

  • Vorbauten ohne Aufenthaltsräume im Innenbereich bis 40 Kubikmeter Bruttorauminhalt

  • Sie müssen keinen Bauantrag stellen oder ein Kenntnisgabeverfahren durchführen, aber sind verpflichtet, in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Sie Ihr Vorhaben wie geplant umsetzen dürfen.

  • Sie sind als Bauherr dafür verantwortlich, dass die erforderlichen Befreiungen oder Genehmigungen von den jeweils zuständigen Behörden vorliegen. Bei Zweifeln wenden Sie sich an eine fachkundige Stelle.

An eine fachkundige Stelle, deswegen an einen Anwalt und nicht an die Gemeinde Lobbach, haben wir uns gewendet. Der sagte uns, die Ortsüblichkeit wäre noch ein Argument. Allerdings ist an unserer Stelle nur ortsüblich, dass die Behörden selektiv Straftaten decken. Das hat nun aber mit unserem Bau nicht zu tun, weshalb die Ortsüblichkeit kein Hinderungsgrund sein darf.

Nun, der Bescheid vom Baurechtsamt ist noch nicht da. Wie das Ganze weitergeht, werde ich hier noch mitteilen. Bis dahin wünsche ich ein gutes neues Jahr mit weniger guten alten Köpfen. Prost.

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