Die Große Freiheit Lobbach Waldwimmersbach

Wenn schon ohne Nummernschild fahren dürfen, dann auch wieder über den Gehweg, vorher anhalten muss man hier in Waldwimmersbach nicht. Warum auch, immerhin ist das hier polizeilich (durch Beamten vom Polizeiposten Meckesheim) erlaubt.

Ohne Nummernschild
Ohne Nummernschild, auch polizeilich erlaubt
Straßenverkehrsamt: Keine Gefährdungen bekannt

Ein PKW kommt über den Gehweg, kann gerade noch einer alten Frau ausweichen und hupt die Frau auch noch an. Was doch hier in Waldwimmersbach noch an Freiheit und Frechheit möglich ist.

Das Straßenverkehrsamt sagt dazu: “Uns sind bisher aus Waldwimmersbach keine Verkehrsgefährdungen auf dem Gehweg durch das Ordnungsamt mitgeteilt worden.” Nun, durch das Ordnungsamt nicht, die verschweigen sowas, wann immer sie es können. Durch verschiedene Anwohner sind darüber hinaus Kritiken beim Straßenverkehrsamt angebracht worden, das ignoriert das Straßenverkehrsamt konsequent. Da Ordnungsamt von Lobbach ist unfähig, weil unwillig, diese Probleme zu beseitigen.

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB (Fahrerflucht)

beim Rasen Spiegel abfahren und weiterfahren

 

§ 142 StGB – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Bei der Fahrerflucht handelt es sich um eine Straftat. Daher wird das für die Fahrerflucht geltende Strafmaß auch im Strafgesetzbuch (StGB) reglementiert. In § 142 StGB wird zunächst beschrieben, wann ein Unfallbeteiligter überhaupt eine Fahrerflucht im strafrechtlichen Sinn begeht. Das ist nämlich dann der Fall, wenn sich der Fahrer von der Unfallstelle entfernt, bevor er

  1. zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, daß er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder
  2. eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne daß jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen

Wie man eine Anzeige wegen Fahrerflucht umgehen kann ist sehr einfach. Das Wichtigste bei der Sache ist: NICHTS machen und abwarten. Es gibt zwei Möglichkeiten, was passieren kann.

  1. Möglichkeit: Keiner hat es gesehen, keine Zeugen, Fall erledigt.
  2. Möglichkeit: Die Polizei kommt vorbei und stellt Fragen. “Waren Sie als Fahrer an diesem oder jenen Datum hier oder da unterwegs, und so weiter …” Falls man etwas repariert hat, weiss man nicht, wie das passiert ist.

Wer nichts zu verbergen hat, kann ehrlich antworten, dass er hier oder auch dort gewesen sein könnte. Aber von einem abgefahrenen Spiegel oder einer Schramme weiss man nichts.

Kopfhörer mit LAUTER Musik

Und nun zur wichtigen Aussage: “Ich höre immer laut Musik über Stereokopfhörer beim Fahren. Ich habe nichts gehört, sonst wäre ich nicht weitergefahren. Es tut mir leid, wenn da was passiert ist. Für den Schaden komme ich selbstverständlich auf.”

 

Folgen? Keine.
Folgen? Keine.
Ordnungswidrigkeit statt Strafanzeige

Klar, so ganz ohne Konsequenzen geht es nicht ab. Zuerst einmal muss man den Schaden bezahlen. Dann kommt noch ein Bußgeld von 10 Euro wegen den Kopfhörern. Kein Strafverfahren, keine Punkte, kein Fahrverbot. Fertig, das war’s.

Das Ganze ist durch die Staatsanwaltschaft Heidelberg im konkreten Fall eines abgefahrenen Außenspiegel 2015 so entschieden worden. Die Verfahrensnummer dazu gibt es auf Anfrage hier am Blog. (Beitrag dazu)